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verfahrensrecht:antrag_verordnungsermaechtigung

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Antrag; Verordnungsermächtigung

§ 117 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt den Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe und die Ermächtigung zur Einführung von Formularen durch das Bundesministerium der Justiz.

§ 117 (1) ZPO → Antragstellung bei Prozessgericht
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist beim Prozessgericht zu stellen und kann zu Protokoll erklärt werden. Der Antrag muss das Streitverhältnis und die Beweismittel darstellen.

§ 117 (2) ZPO → Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse
Dem Antrag sind Erklärungen und Belege über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse beizufügen, die nur mit Zustimmung der Partei dem Gegner zugänglich gemacht werden dürfen.

§ 117 (3) ZPO → Verordnungsermächtigung für Formulare
Das Bundesministerium der Justiz kann Formulare für die Erklärung einführen, um das Verfahren zu vereinfachen und zu vereinheitlichen.

§ 117 (4) ZPO → Verwendung der Formulare
Soweit Formulare eingeführt sind, müssen sie verwendet werden; die Geschäftsstelle kann in geeigneten Fällen die Erklärung zu Protokoll aufnehmen.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 7 → Prozesskostenhilfe
Regelt die Bedingungen und das Verfahren zur Gewährung von Prozesskostenhilfe, einschließlich der Anforderungen an Anträge und die Offenlegung persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse.

verfahrensrecht/antrag_verordnungsermaechtigung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 09:49 von 127.0.0.1