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§ 343 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Entscheidung nach einem Einspruch gegen ein Versäumnisurteil.
Insoweit die Entscheidung, die auf Grund der neuen Verhandlung zu erlassen ist, mit der in dem Versäumnisurteil enthaltenen Entscheidung übereinstimmt, ist auszusprechen, dass diese Entscheidung aufrechtzuerhalten sei. Insoweit diese Voraussetzung nicht zutrifft, wird das Versäumnisurteil in dem neuen Urteil aufgehoben.
Bei einem zulässigen Einspruch gegen ein Versäumnisurteil ist das Gericht zu einer vollständigen Prüfung der Sache verpflichtet, und zwar auch dann, wenn der durch § 342 ZPO bewirkte Wegfall der Geständnisfiktion des § 331 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht zu einer Veränderung der Tatsachengrundlage führt. Insbesondere kann und muss es die Schlüssigkeit der Klage ohne Bindung an das Versäumnisurteil neu beurteilen.1)
Die in § 343 Satz 1 ZPO vorgesehene Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils hat den vollstreckungsrechtlichen Grund, dass bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen fortgelten sollen.2)
ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 4 → Einspruch gegen Versäumnisurteil
Regelt das Verfahren und die Folgen eines Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil, einschließlich der Prüfung der Zulässigkeit des Einspruchs, der Bestimmung eines neuen Verhandlungstermins und der möglichen Aufrechterhaltung oder Aufhebung des ursprünglichen Urteils.
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