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verfahrensrecht:entscheidung_nach_einspruch

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Entscheidung nach Einspruch

§ 343 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Entscheidung nach einem Einspruch gegen ein Versäumnisurteil.

§ 343 ZPO

Insoweit die Entscheidung, die auf Grund der neuen Verhandlung zu erlassen ist, mit der in dem Versäumnisurteil enthaltenen Entscheidung übereinstimmt, ist auszusprechen, dass diese Entscheidung aufrechtzuerhalten sei. Insoweit diese Voraussetzung nicht zutrifft, wird das Versäumnisurteil in dem neuen Urteil aufgehoben.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 4 → Einspruch gegen Versäumnisurteil
Regelt das Verfahren und die Folgen eines Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil, einschließlich der Prüfung der Zulässigkeit des Einspruchs, der Bestimmung eines neuen Verhandlungstermins und der möglichen Aufrechterhaltung oder Aufhebung des ursprünglichen Urteils.

verfahrensrecht/entscheidung_nach_einspruch.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 16:44 von 127.0.0.1