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§ 117 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Verpflichtung zur Nutzung der eingeführten Formulare und die Möglichkeit der Protokollierung durch die Geschäftsstelle.
Soweit Formulare für die Erklärung nach Absatz 2 eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen. In geeigneten Fällen kann die Geschäftsstelle die Erklärung auch zu Protokoll aufnehmen.
§ 117 ZPO → Verordnungsermächtigung
Regelt den Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe und die Ermächtigung zur Einführung von Formularen.
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