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Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:verwendung_der_formulare

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Verwendung der Formulare

§ 117 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Verpflichtung zur Nutzung der eingeführten Formulare und die Möglichkeit der Protokollierung durch die Geschäftsstelle.

§ 117 (4) ZPO

Soweit Formulare für die Erklärung nach Absatz 2 eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen. In geeigneten Fällen kann die Geschäftsstelle die Erklärung auch zu Protokoll aufnehmen.

siehe auch

§ 117 ZPO → Verordnungsermächtigung
Regelt den Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe und die Ermächtigung zur Einführung von Formularen.

verfahrensrecht/verwendung_der_formulare.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 09:49 von 127.0.0.1