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verfahrensrecht:verordnungsermaechtigung_fuer_formulare

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Verordnungsermächtigung für Formulare

§ 117 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) ermächtigt das Bundesministerium der Justiz zur Einführung von Formularen für die Erklärung zur Prozesskostenhilfe.

§ 117 (3) ZPO

Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.

siehe auch

§ 117 ZPO → Verordnungsermächtigung
Regelt den Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe und die Ermächtigung zur Einführung von Formularen.

Verordnungsermächtigung für Formulare

§ 753 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) ermächtigt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, verbindliche Formulare für den Auftrag zur Zwangsvollstreckung einzuführen.

§ 753 (3) ZPO

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates verbindliche Formulare für den Auftrag einzuführen. Für elektronisch eingereichte Aufträge können besondere Formulare vorgesehen werden.

siehe auch

§ 753 ZPO → Verordnungsermächtigung
Regelt die Durchführung der Zwangsvollstreckung durch Gerichtsvollzieher und die Ermächtigung zur Einführung verbindlicher Formulare.

verfahrensrecht/verordnungsermaechtigung_fuer_formulare.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/13 04:16 von 127.0.0.1