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verfahrensrecht:erklaerung_ueber_persoenliche_und_wirtschaftliche_verhaeltnisse

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Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse

§ 117 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, welche Unterlagen dem Antrag auf Prozesskostenhilfe beizufügen sind und wie diese behandelt werden.

§ 117 (2) ZPO

Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.

siehe auch

§ 117 ZPO → Verordnungsermächtigung
Regelt den Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe und die Ermächtigung zur Einführung von Formularen.

verfahrensrecht/erklaerung_ueber_persoenliche_und_wirtschaftliche_verhaeltnisse.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 09:49 von 127.0.0.1