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Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:aktenausdruck

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Aktenausdruck

§ 298 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Anforderungen an den Ausdruck elektronischer Dokumente, wenn die Akten in Papierform geführt werden.

§ 298 (1) ZPO → Ausdruck elektronischer Dokumente für Papierakten
Bestimmt, dass von einem elektronischen Dokument ein Ausdruck für die Akten zu fertigen ist, es sei denn, dies ist bei Anlagen zu vorbereitenden Schriftsätzen unverhältnismäßig aufwendig.

§ 298 (2) ZPO → Dokumentation sicherer Übermittlungswege
Erfordert, dass die Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg aktenkundig gemacht wird.

§ 298 (3) ZPO → Vermerk bei qualifizierter elektronischer Signatur
Beschreibt die erforderlichen Vermerke auf dem Ausdruck eines elektronischen Dokuments, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist und nicht auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wurde.

§ 298 (4) ZPO → Löschung elektronischer Dokumente
Erlaubt die Löschung eines eingereichten elektronischen Dokuments nach Ablauf von sechs Monaten.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 → Verfahren vor den Gerichten
Regelt die allgemeinen Bestimmungen zum Verfahren vor den Gerichten, einschließlich der Formvorschriften für Anträge und Schriftsätze sowie der Behandlung elektronischer Dokumente.

verfahrensrecht/aktenausdruck.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 16:28 von 127.0.0.1