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Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:dokumentation_sicherer_uebermittlungswege

finanzcheck24.de

Dokumentation sicherer Übermittlungswege

§ 298 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erfordert, dass die Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg aktenkundig gemacht wird.

§ 298 (2) ZPO

Wird das elektronische Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht, so ist dies aktenkundig zu machen.

siehe auch

§ 298 ZPO → Aktenausdruck
Regelt die Anforderungen an den Ausdruck elektronischer Dokumente, wenn die Akten in Papierform geführt werden.

verfahrensrecht/dokumentation_sicherer_uebermittlungswege.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 16:28 von 127.0.0.1