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§ 298 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass von einem elektronischen Dokument ein Ausdruck für die Akten zu fertigen ist, es sei denn, dies ist bei Anlagen zu vorbereitenden Schriftsätzen unverhältnismäßig aufwendig.
Werden die Akten in Papierform geführt, ist von einem elektronischen Dokument ein Ausdruck für die Akten zu fertigen. Kann dies bei Anlagen zu vorbereitenden Schriftsätzen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfolgen, so kann ein Ausdruck unterbleiben. Die Daten sind in diesem Fall dauerhaft zu speichern; der Speicherort ist aktenkundig zu machen.
§ 298 ZPO → Aktenausdruck
Regelt die Anforderungen an den Ausdruck elektronischer Dokumente, wenn die Akten in Papierform geführt werden.
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