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§ 298 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die erforderlichen Vermerke auf dem Ausdruck eines elektronischen Dokuments, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist und nicht auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wurde.
Ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und nicht auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht, muss der Ausdruck einen Vermerk darüber enthalten, 1. welches Ergebnis die Integritätsprüfung des Dokumentes ausweist, 2. wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur ausweist, 3. welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die Anbringung der Signatur ausweist.
§ 298 ZPO → Aktenausdruck
Regelt die Anforderungen an den Ausdruck elektronischer Dokumente, wenn die Akten in Papierform geführt werden.
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