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→ Gebot der grundrechtskonformen Auslegung der Urheberrechtsrichtlinie
Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft
Art. 1 → Anwendungsbereich der Urheberrechtsrichtlinie
Art. 2 → Vervielfältigungsrecht der Urheberrechtsrichtlinie
Art. 3 (1) → Recht der öffentlichen Wiedergabe von Werken
Art. 3 (2), (3) → Recht der öffentlichen Zugänglichmachung sonstiger Schutzgegenstände
Art. 4 → Verbreitungsrecht der Urheberrechtsrichtlinie
Art. 5 → Ausnahmen und Beschränkungen
Art. 6 → Pflichten in Bezug auf technische Maßnahmen
Art. 7 → Pflichten in Bezug auf Informationen für die Rechtewahrnehmung
Art. 8 → Sanktionen und Rechtsbehelfe der Urheberrechtsrichtlinie
Art. 9 → Weitere Anwendung anderer Rechtsvorschriften nach der Urheberrechtsrichtlinie
Art. 10 → Zeitliche Anwendbarkeit der Urheberrechtsrichtlinie
Art. 11→ Technische Anpassungen
Art. 12 → Schlussbestimmungen der Urheberrechtsrichtlinie
Art. 13 → Umsetzung der Urheberrechtsrichtlinie
Art. 14 → Inkrafttreten der Urheberrechtsrichtlinie
Art. 15 → Adressaten der Urheberrechtsrichtlinie
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts innerstaatliche Rechtsvorschriften, die eine Richtlinie der Europäischen Union in deutsches Recht umsetzen, grundsätzlich nicht am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes, sondern allein am Unionsrecht und damit auch an den durch dieses gewährleisteten Grundrechten zu messen sind, soweit die Richtlinie den Mitgliedstaaten keinen Umsetzungsspielraum überlässt, sondern zwingende Vorgaben macht.1)
Für die Auslegung und Anwendung der Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes, die die hier in Rede stehenden Vorschriften der Richtlinie 2001/29/EG zum Vervielfältigungsrecht und zum Recht der öffentlichen Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung des Urhebers und zu den Ausnahmen oder Beschränkungen dieser Rechte in deutsches Recht umsetzen, sind daher grundsätzlich allein die durch das Unionsrecht gewährleisteten Grundrechte und nicht die Grundrechte des Grundgesetzes maßgeblich, soweit die Richtlinie 2001/29/EG den Mitgliedstaaten für die Umsetzung dieser Vorschriften zwingende Vorgaben macht.2)
Nach Ansicht des Senats hat die Richtlinie 2001/29/EG die in ihr geregelten Verwertungsrechte der Urheber vollständig harmonisiert.3) Den Mitgliedstaaten steht es nach Art. 5 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 2001/29/EG zwar frei, ob sie in den dort genannten Fällen Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf diese Verwertungsrechte vorsehen. Sie dürfen jedoch zum einen in keinem anderen Fall eine Ausnahme oder Beschränkung schaffen, da diese in der Richtlinie erschöpfend aufgeführt sind (vgl. Erwägungsgrund 32 Satz 1 der Richtlinie). Sie müssen zum anderen, wenn sie eine Ausnahme oder Beschränkung einführen, deren Voraussetzungen vollständig umsetzen, da eine inkohärente Umsetzung dem Harmonisierungsziel der Richtlinie zuwiderliefe-4)
Das Veröffentlichungsrecht des Urhebers (§ 12 UrhG) liegt als Urheberpersönlichkeitsrecht außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2001/29/EG.5)
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