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urheberrecht:recht_der_oeffentlichen_zugaenglichmachung_sonstiger_schutzgegenstaende

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Recht der öffentlichen Zugänglichmachung sonstiger Schutzgegenstände

Art. 3 (2) der Richtlinie 2001/29/EG

Die Mitgliedstaaten sehen für folgende Personen das ausschließliche Recht vor, zu erlauben oder zu verbieten, dass die nachstehend genannten Schutzgegenstände drahtgebunden oder drahtlos in einer Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind:

a) für die ausübenden Künstler in Bezug auf die Aufzeichnungen ihrer Darbietungen;

b) für die Tonträgerhersteller in Bezug auf ihre Tonträger;

c) für die Hersteller der erstmaligen Aufzeichnungen von Filmen in Bezug auf das Original und auf Vervielfältigungsstücke ihrer Filme;

d) für die Sendeunternehmen in Bezug auf die Aufzeichnungen ihrer Sendungen, unabhängig davon, ob diese Sendungen drahtgebunden oder drahtlos, über Kabel oder Satellit übertragen werden.

Für eine Einstufung als „öffentliche Wiedergabe“ im Sinn von Art. 3 Abs. 1 und 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/29/EG ist es weiterhin erforderlich, dass ein geschütztes Werk unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich vom bisher verwendeten unterscheidet, oder - ansonsten - für ein neues Publikum wiedergegeben wird, also für ein Publikum, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht gedacht hatte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubte.1)

Art. 3 (3) der Richtlinie 2001/29/EG

Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Rechte erschöpfen sich nicht mit den in diesem Artikel genannten Handlungen der öffentlichen Wiedergabe oder der Zugänglichmachung für die Öffentlichkeit.

siehe auch

Richtlinie 2001/29/EG → Urheberrechtsrichtlinie
Die Urheberrechtsrichtlinie 2001/29/EG dient der Harmonisierung des Urheberrechts in der Europäischen Union.

1)
Für eine Einstufung als „öffentliche Wiedergabe“ im Sinn von Art. 3 Abs. 1 und 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/29/EG ist es weiterhin erforderlich, dass ein geschütztes Werk unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich vom bisher verwendeten unterscheidet, oder - ansonsten - für ein neues Publikum wiedergegeben wird, also für ein Publikum, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht gedacht hatte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubte (vgl. EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 70] - YouTube und Cyando; vgl. auch BGHZ 233, 373 [juris Rn. 21] - uploaded II; BGHZ 234, 56 [juris Rn. 74] - YouTube II; BGH, GRUR 2024, 381 [juris Rn. 32] = WRP 2024, 476 - Seniorenwohnheim). ; m.V.a. EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 70] - YouTube und Cyando; vgl. auch BGHZ 233, 373 [juris Rn. 21] - uploaded II; BGHZ 234, 56 [juris Rn. 74] - YouTube II; BGH, GRUR 2024, 381 [juris Rn. 32] = WRP 2024, 476 - Seniorenwohnheim
urheberrecht/recht_der_oeffentlichen_zugaenglichmachung_sonstiger_schutzgegenstaende.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/04 09:18 von mfreund