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Der Artikel 1 der Richtlinie 2001/29/EG definiert den Anwendungsbereich und die Zielsetzung der Richtlinie sowie die Abgrenzung gegenüber bestehenden EU-rechtlichen Bestimmungen in speziellen Bereichen des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte.
Art. 1 (1) → Gegenstand der Richtlinie
Diese Richtlinie regelt den rechtlichen Schutz von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten im Binnenmarkt, insbesondere im Zusammenhang mit der Informationsgesellschaft.
Art. 1 (2) → Ausnahmen und Unberührtheit bestehender Rechtsvorschriften
Die Richtlinie lässt bestehende EU-Rechtsvorschriften in spezifischen Bereichen, wie dem Schutz von Computerprogrammen und Datenbanken, unberührt und nimmt auf diese keinen Einfluss.
Richtlinie 2001/29/EG → Urheberrechtsrichtlinie
Dient der Harmonisierung des Urheberrechts in der Europäischen Union.
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