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Regel 275 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Zustellung der Klageschrift nach einem alternativen Verfahren oder an einem anderen Ort, wenn die Zustellung nach den üblichen Verfahren nicht möglich war.
Regel 275.1 EPGVO → Anordnung eines alternativen Verfahrens oder Ortes
Beschreibt die Möglichkeit des Gerichts, auf Antrag des Klägers die Zustellung nach einem alternativen Verfahren oder an einem anderen Ort zuzulassen.
Regel 275.2 EPGVO → Rechtsgültige Zustellung durch alternative Schritte
Erlaubt dem Gericht, bereits unternommene Schritte als rechtsgültige Zustellung anzuerkennen.
Regel 275.3 EPGVO → Inhalt der Anordnung
Legt fest, welche Angaben in der Anordnung des Gerichts enthalten sein müssen.
Regel 275.4 EPGVO → Vereinbarkeit mit dem Recht des Zustellungsstaates
Stellt sicher, dass die alternative Zustellung nicht mit dem Recht des Staates unvereinbar ist, in dem die Zustellung erfolgen soll.
EPGVO, Teil 5, Kapitel 2 → Zustellung
Behandelt die Zustellung von Schriftstücken innerhalb und außerhalb der Vertragsmitgliedstaaten sowie alternative Verfahren der Zustellung.
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