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Regel 275 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt dem Gericht, auf Antrag des Klägers die Zustellung der Klageschrift nach einem alternativen Verfahren oder an einem anderen Ort zuzulassen.
Regel 275 (1) EPGVO → Antrag auf alternative Zustellung
Erlaubt dem Kläger, einen Antrag auf alternative Zustellung zu stellen, wenn die Zustellung nach den üblichen Verfahren nicht möglich ist.
Regel 275 (2) EPGVO → Entscheidung des Gerichts über alternative Zustellung
Legt fest, dass das Gericht über den Antrag auf alternative Zustellung entscheidet und die Bedingungen für eine solche Zustellung festlegt.
EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.
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