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Regel 275.1 EPGVO beschreibt die Möglichkeit des Gerichts, auf Antrag des Klägers die Zustellung nach einem alternativen Verfahren oder an einem anderen Ort zuzulassen.
Konnte eine Zustellung nach Abschnitt 1 oder 2 nicht vorgenommen werden, kann das Gericht auf Antrag des Klägers die Zustellung nach einem alternativen Verfahren oder an einem anderen Ort durch Anordnung zulassen, wenn es der Auffassung ist, dass gute Gründe dafür vorliegen, die Zustellung nach einem nach diesem Kapitel sonst nicht vorgesehenen Verfahren oder an einem nach diesem Kapitel sonst nicht vorgesehenen Ort zu gestatten.
Wenn eine Zustellung gemäß den Regeln 270-274 EPGVO erfolglos ist, muss versucht werden, wenn möglich, die Zustellung auf andere Weise oder an einem anderen Ort vorzunehmen (Regel 275.1 EPGVO). Regel 275.1 EPGVO gilt auch, wenn die ausländische Behörde die Zustellung ernsthaft und endgültig verweigert. Eine ernsthafte Verweigerung der Zustellung kann auch angenommen werden, wenn ein Zustellungsersuchen ohne ersichtlichen Grund länger als sechs Monate nicht bearbeitet wird.1)
Regel 275.1 EPGVO gilt auch, wenn eine ausländische Behörde den formalen Zustellungsversuch nach dem Haager Zustellungsübereinkommen ernsthaft und endgültig verweigert. Eine ernsthafte Zustellungsverweigerung liegt auch vor, wenn ein Zustellungsersuchen ohne ersichtlichen Grund länger als sechs Monate nicht bearbeitet wird.2)
Um als alternative Zustellungsmethode (Regel 275.1 EPGVO) anerkannt zu werden, muss die Methode faktisch und rechtlich möglich sein.3)
Regel 275 → Zustellung der Klageschrift nach einem alternativen Verfahren oder an einem anderen Ort
Regelt die Zustellung der Klageschrift nach einem alternativen Verfahren oder an einem anderen Ort, wenn die Zustellung nach den üblichen Verfahren nicht möglich war.
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