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Regel 275.3 EPGVO legt fest, welche Angaben in der Anordnung des Gerichts enthalten sein müssen.
In der Anordnung nach dieser Regel sind anzugeben:
(a) das Verfahren oder der Ort der Zustellung,
(b) das Datum, an dem die Klageschrift als zugestellt gilt, und
(c) die Frist zur Einreichung der Klageerwiderung.
Regel 275 → Zustellung der Klageschrift nach einem alternativen Verfahren oder an einem anderen Ort
Regelt die Zustellung der Klageschrift nach einem alternativen Verfahren oder an einem anderen Ort, wenn die Zustellung nach den üblichen Verfahren nicht möglich war.
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