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upc:zusammenarbeit_der_mitgliedstaaten

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Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten

Artikel 9 (2) der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 beschreibt die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten zur Einhaltung der Verordnung.

Artikel 9 (2) Verordnung (EU) Nr. 1257/2012

Die teilnehmenden Mitgliedstaaten sorgen bei der Erfüllung ihrer im Rahmen des EPÜ eingegangenen internationalen Verpflichtungen für die Einhaltung dieser Verordnung und arbeiten zu diesem Zweck zusammen. Als EPÜ-Vertragsstaaten gewährleisten die teilnehmenden Mitgliedstaaten die Verwaltung und Überwachung der Aktivitäten im Zusammenhang mit den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Aufgaben; sie sorgen ferner dafür, dass die Höhe der Jahresgebühren im Einklang mit Artikel 12 dieser Verordnung und die anteilige Verteilung der Jahresgebühren im Einklang mit Artikel 13 dieser Verordnung festgelegt wird.

Hierzu setzen sie im Sinne von Artikel 145 EPÜ einen engeren Ausschuss des Verwaltungsrats der Europäischen Patentorganisation (im Folgenden „engerer Ausschuss“) ein. Der engere Ausschuss setzt sich aus den Vertretern der teilnehmenden Mitgliedstaaten und einem als Beobachter fungierenden Vertreter der Kommission sowie für den Fall ihrer Abwesenheit deren Stellvertretern zusammen. Die Mitglieder des engeren Ausschusses können von Beratern oder Sachverständigen unterstützt werden. Der engere Ausschuss fasst seine Beschlüsse unter angemessener Berücksichtigung der Position der Kommission und im Einklang mit den in Artikel 35 Absatz 2 des EPÜ [→ Abstimmungen] festgelegten Regelungen.

siehe auch

Artikel 9 Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 → Verwaltungsaufgaben im Rahmen der Europäischen Patentorganisation
Regelt die Verwaltungsaufgaben der teilnehmenden Mitgliedstaaten im Rahmen der Europäischen Patentorganisation.

upc/zusammenarbeit_der_mitgliedstaaten.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/19 11:33 von mfreund