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upc:verteilung

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Verteilung

Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 [→ Verordnung über den einheitlichen Patentschutz] regelt die Verteilung der Jahresgebühren für Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung auf die teilnehmenden Mitgliedstaaten.

Artikel 13 (1) → Beibehaltung und Aufteilung der Gebühren
Bestimmt, dass das EPA 50 % der Jahresgebühren behält und der Rest auf die Mitgliedstaaten verteilt wird.

Artikel 13 (2) → Kriterien für die Verteilung
Definiert die Kriterien, nach denen die Verteilung der Gebührenanteile erfolgt.

siehe auch

Verordnung (EU) Nr. 1257/2012, Kapitel V → Finanzbestimmungen
Regelt die finanziellen Aspekte des einheitlichen Patentschutzes, einschließlich der Gestaltung und Festlegung der Jahresgebühren.

upc/verteilung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/20 07:04 von mfreund