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Die Nichtigkeitsgründe sind in der Klageschrift [Regel 42 → Klage gegen den Patentinhaber] anzugeben, wie es Regel 44 EPGVO [→ Inhalt der Klage auf Nichtigerklärung] vorschreibt. Diese Regel verlangt, dass die Klageschrift die Nichtigkeitsgründe mit rechtlicher Begründung, die relevanten Tatsachen sowie die vorhandenen und geplanten Beweismittel klar darlegt.
Neue Nichtigkeitsgründe oder neue Dokumente, die als neuheitsschädlich oder als Ausgangspunkte für die Bewertung der erfinderischen Tätigkeit angesehen werden, dürfen grundsätzlich nicht in späteren Schriftsätzen eingeführt werden, da dies zu einer Erweiterung oder Änderung des Streitgegenstands führen würde.
EPGVO, Teil 1, Abschnitt 2 → Klage auf Nichtigerklärung
Behandelt die Einreichung und den Ablauf einer Klage auf Nichtigerklärung eines Patents.
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