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Regel 263.3 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass die bedingungslose Beschränkung eines Klageanspruchs immer zugelassen wird.
Die bedingungslose Beschränkung eines Klageanspruchs wird immer zugelassen.
Eine Änderung des Anspruchs kann in einem anderen als dem bereits vorgeschlagenen Anspruch bestehen, ebenso wie in der Erweiterung oder Reduzierung desselben Anspruchs in qualitativen oder quantitativen Begriffen. In diesem Zusammenhang sollte die Reduzierung der in einer Verletzungsklage geforderten Schäden, wie vom Antragsteller beantragt, als Änderung des Anspruchs, genauer gesagt als Begrenzung des Anspruchs, angesehen werden und muss vom Gericht gewährt werden, gemäß Regel 263 (3), da sie mit ordnungsgemäßer Erklärung und bedingungslos eingereicht wird.1)
Ein bedingungsloser Antrag, die Höhe der geforderten Schadensersatzsumme zu reduzieren, ist als bedingungsloser Antrag gemäß R 263.3 EPGVO zu betrachten.2)
Regel 263 EPGVO → Zulassung von Klageänderungen oder -erweiterungen
Erlaubt einer Partei, die Zulassung einer Klageänderung oder -erweiterung zu beantragen, und beschreibt die Bedingungen, unter denen eine Änderung oder Erweiterung zugelassen wird.
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