Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

upc:bedingungslose_beschraenkung_eines_klageanspruchs

finanzcheck24.de

Bedingungslose Beschränkung eines Klageanspruchs

Regel 263.3 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass die bedingungslose Beschränkung eines Klageanspruchs immer zugelassen wird.

Regel 263.3 EPGVO

Die bedingungslose Beschränkung eines Klageanspruchs wird immer zugelassen.

Eine Änderung des Anspruchs kann in einem anderen als dem bereits vorgeschlagenen Anspruch bestehen, ebenso wie in der Erweiterung oder Reduzierung desselben Anspruchs in qualitativen oder quantitativen Begriffen. In diesem Zusammenhang sollte die Reduzierung der in einer Verletzungsklage geforderten Schäden, wie vom Antragsteller beantragt, als Änderung des Anspruchs, genauer gesagt als Begrenzung des Anspruchs, angesehen werden und muss vom Gericht gewährt werden, gemäß Regel 263 (3), da sie mit ordnungsgemäßer Erklärung und bedingungslos eingereicht wird.1)

Ein bedingungsloser Antrag, die Höhe der geforderten Schadensersatzsumme zu reduzieren, ist als bedingungsloser Antrag gemäß R 263.3 EPGVO zu betrachten.2)

siehe auch

Regel 263 EPGVO → Zulassung von Klageänderungen oder -erweiterungen
Erlaubt einer Partei, die Zulassung einer Klageänderung oder -erweiterung zu beantragen, und beschreibt die Bedingungen, unter denen eine Änderung oder Erweiterung zugelassen wird.

1)
EPG, Zentralkammer Paris, Beschl. v. 26. November 2024 – UPC_CFI_164/2024
2)
EPG, Berufungskammer, Beschl. v. 23. Dezember 2024 – UPC_CoA_826/2024
upc/bedingungslose_beschraenkung_eines_klageanspruchs.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/24 07:09 von mfreund