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upc:neufestsetzung_der_gebuehren

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Neufestsetzung der Gebühren

Regel 263 (4) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt dem Gericht, die bereits entrichteten Gebühren im Lichte einer Änderung neu festzusetzen.

Regel 263 (4) EPGVO

Das Gericht kann die bereits entrichteten Gebühren im Lichte einer Änderung neu festsetzen.

siehe auch

Regel 263 EPGVO → Zulassung von Klageänderungen oder -erweiterungen
Erlaubt einer Partei, die Zulassung einer Klageänderung oder -erweiterung zu beantragen, und beschreibt die Bedingungen, unter denen eine Änderung oder Erweiterung zugelassen wird.

upc/neufestsetzung_der_gebuehren.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1