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Regel 289 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen, die den Vertretern vor dem Gericht gewährt werden.
Regel 289.1 EPGVO → Immunität der Vertreter
Beschreibt die Immunität der Vertreter hinsichtlich der von ihnen in Bezug auf das Verfahren oder die Parteien gesprochenen oder geschriebenen Worte.
Regel 289.2 EPGVO → Weitere Vorrechte und Erleichterungen
Regelt die weiteren Vorrechte und Erleichterungen, die den Vertretern gewährt werden, einschließlich des Schutzes vor Durchsuchungen und Beschlagnahmen.
Regel 289.3 EPGVO → Reisefreiheit der Vertreter
Beschreibt das Recht der Vertreter, im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben ungehindert zu reisen.
Regel 289.4 EPGVO → Zweck der Vorrechte und Immunitäten
Erklärt, dass die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen ausschließlich im Interesse der ordnungsgemäßen Verfahrensführung gewährt werden.
Regel 289.5 EPGVO → Aufhebung der Immunität
Regelt die Möglichkeit der Aufhebung der Immunität durch das Gericht bei Verstößen gegen die ordnungsgemäße Verfahrensführung.
EPGVO, Teil 5, Kapitel 3 → Rechte und Pflichten der Vertreter
Regelt die Rechte und Pflichten der Vertreter im Rahmen der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts.
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