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Regel 289.5 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Möglichkeit der Aufhebung der Immunität durch das Gericht bei Verstößen gegen die ordnungsgemäße Verfahrensführung.
Das Gericht kann die Immunität aufheben, wenn es der Ansicht ist, dass ein Vertreter sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das der ordnungsgemäßen Verfahrensführung des Verfahrens zuwiderläuft.
Regel 289 → Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen
Regelt die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen, die den Vertretern vor dem Gericht gewährt werden.
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