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upc:reisefreiheit_der_vertreter

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Reisefreiheit der Vertreter

Regel 289.3 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt das Recht der Vertreter, im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben ungehindert zu reisen.

Regel 289.3 EPGVO

Die Vertreter haben das Recht, im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben ungehindert zu reisen.

siehe auch

Regel 289 → Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen
Regelt die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen, die den Vertretern vor dem Gericht gewährt werden.

upc/reisefreiheit_der_vertreter.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/07 06:40 von mfreund