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upc:immunitaet_der_vertreter

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Immunität der Vertreter

Regel 289.1 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Immunität der Vertreter hinsichtlich der von ihnen in Bezug auf das Verfahren oder die Parteien gesprochenen oder geschriebenen Worte.

Regel 289.1 EPGVO

Die Vertreter, die vor dem Gericht oder einer Justizbehörde auftreten, genießen hinsichtlich der von ihnen in Bezug auf das Verfahren oder die Parteien gesprochenen oder geschriebenen Worte Immunität.

siehe auch

Regel 289 → Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen
Regelt die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen, die den Vertretern vor dem Gericht gewährt werden.

upc/immunitaet_der_vertreter.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/07 06:40 von mfreund