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Regel 289.2 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die weiteren Vorrechte und Erleichterungen, die den Vertretern gewährt werden, einschließlich des Schutzes vor Durchsuchungen und Beschlagnahmen.
Die Vertreter genießen folgende weitere Vorrechte und Erleichterungen:
(a) Schriftstücke und Unterlagen, die sich auf das Verfahren beziehen, sind von Durchsuchungen und Beschlagnahmen ausgenommen;
(b) alle angeblich verletzenden Erzeugnisse oder Vorrichtungen, die sich auf das Verfahren beziehen, sind von der Durchsuchung und Beschlagnahme ausgenommen, wenn sie dem Gericht zu Verfahrenszwecken mitgebracht werden. Im Streitfall können Zollbeamte oder die Polizei die Schriftstücke, Unterlagen oder angeblich verletzenden Erzeugnisse oder Vorrichtungen versiegeln. Diese sind dann zur Inspektion in Anwesenheit des Kanzlers und der betroffenen Person sofort an das Gericht weiterzuleiten.
Regel 289 → Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen
Regelt die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen, die den Vertretern vor dem Gericht gewährt werden.
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