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Regel 355.2 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Voraussetzungen, unter denen eine Versäumnisentscheidung gegen den Beklagten oder Widerbeklagten ergehen darf.
Eine Versäumnisentscheidung gegen den Beklagten oder Widerbeklagten darf nur ergehen, wenn die vom Kläger vorgebrachten Tatsachen den geltend gemachten Anspruch rechtfertigen und das prozessuale Verhalten des Beklagten dem Erlass eines Versäumnisurteils nicht entgegensteht.
Regel 355 → Versäumnisentscheidung (Gericht erster Instanz)
Regelt die Versäumnisentscheidung des Gerichts erster Instanz.
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