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Regel 355.1 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Gründe, aus denen eine Versäumnisentscheidung ergehen kann.
Auf Antrag kann gegen eine Partei eine Versäumnisentscheidung ergehen, wenn
(a) die Verfahrensordnung dies für den Fall, dass eine Partei eine Handlung innerhalb der in dieser Verfahrensordnung vorgesehenen oder vom Gericht festgesetzten Frist versäumt, vorsieht, oder
(b) unbeschadet der Regeln 116 und 117 eine ordnungsgemäß geladene Partei nicht zu einer mündlichen Verhandlung erscheint.
Regel 355 → Versäumnisentscheidung (Gericht erster Instanz)
Regelt die Versäumnisentscheidung des Gerichts erster Instanz.
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