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upc:frist_zur_erwiderung_auf_die_klage_oder_widerklage

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Frist zur Erwiderung auf die Klage oder Widerklage

Regel 355.3 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Frist zur Erwiderung auf die Klage oder Widerklage als Voraussetzung für eine Versäumnisentscheidung.

Regel 355.3 EPGVO

Eine Versäumnisentscheidung gegen den Beklagten oder Widerbeklagten darf nur ergehen, wenn die Frist zur Erwiderung auf die Klage oder Widerklage abgelaufen ist und damit sichergestellt ist, dass die Zustellung der Klage oder Widerklage so bewirkt wurde, dass der Beklagte ausreichend Zeit zu seiner Verteidigung hatte.

siehe auch

Regel 355 → Versäumnisentscheidung (Gericht erster Instanz)
Regelt die Versäumnisentscheidung des Gerichts erster Instanz.

upc/frist_zur_erwiderung_auf_die_klage_oder_widerklage.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/07 07:28 von mfreund