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Das Gericht hat bei der Entscheidung über die Verlängerung von Fristen einen Ermessensspielraum, der an den konkreten Umständen des Einzelfalls orientiert ist.1)
Eine Fristverlängerung oder deren Ablehnung ist nicht zu beanstanden, wenn das Gericht die Verfahrensordnung ordnungsgemäß auslegt und anwendet, insbesondere unter Berücksichtigung der Rechte der Parteien, wie des Rechts auf rechtliches Gehör.2)
Die Frist zur Duplik [Regel 29(d) EPGVO → Replik auf die Erwiderung auf die Widerklage] beginnt gemäß der Praxis der Lokalkammer Mannheim grundsätzlich mit der Einreichung der (gegebenenfalls geschwärzten) Fassung der Replik und wird bei später eingereichter ungeschwärzter Fassung nicht automatisch von Neuem in voller Länge gewährt.3)
Unterschiede in der Rechtsprechung der Lokalkammern (z. B. Mannheim vs. Hamburg und München) hinsichtlich des Fristbeginns nach Einreichung geschwärzter Repliken und endgültigen Geheimhaltungsanordnungen können bestehen, was potenziell eine Berufungszulassung rechtfertigen könnte, um die Einheitlichkeit der Verfahrensordnung zu gewährleisten.4)
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