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Die Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) enthält für das schriftliche Verfahren einer Verletzungsklage nach Regel 12 EPGVO [→ Austausch von Schriftsätzen (Verletzungsklage)] ein austariertes Fristenregime mit ausreichenden Fristen nach Regel 23 [→ Einreichung der Klageerwiderung] und 29 EPGVO [→ Einreichung der Erwiderung auf die Widerklage auf Nichtigerklärung, Replik auf die Erwiderung und Duplik auf die Replik]. Dabei ist für die Klagerwiderung bereits nach Regel 23 EPGVO mit drei Monaten die längste Frist vorgesehen.
Dem Erfordernis, der beklagten Partei hinreichend rechtliches Gehör auch mit Blick auf später eingereichte Anlagen zu gewähren, ist gegebenenfalls durch Feinjustierungen des Fristenregimes zu begegnen [→ Fristverlängerung].1)
Obwohl es keine Notwendigkeit gibt, dass sämtliche Fristen für alle Parteien auf Kläger- oder Beklagtenseite angeglichen werden müssen, gibt es dennoch einen verfahrensmäßigen Vorteil, insbesondere zu Beginn der Arbeit des Gerichts, da es den Arbeitsablauf für alle Nutzer im Hinblick auf die sich noch entwickelnde Natur des Case-Management-Systems strafft.2)
Eine zwischen den Parteien vereinbarte Fristenregelung, die auf konkreten (datumbezogenen und nicht fristenbezogenen) Plan basiert, kann vom Gericht zugelassen werden, sofern sie nicht wesentlich von der gesetzlichen (fristenbezogenen) Regelung gemäß den RoP abweicht.3)
Die Koordination zwischen den Berufungsverfahren vor dem EPA und den Verfahren vor dem EPG kann auf die effizienteste Weise erreicht werden, indem alle Parteien berücksichtigt werden, zum Beispiel durch Verlängerung der Fristen für die Einreichung der Klageerwiderung und der Widerklage auf Widerruf. Dies ermöglicht eine insgesamt bessere Verfahrenseffizienz, indem einerseits die Verfahren nicht ausgesetzt werden - dies liegt im Ermessen des Gerichts - und andererseits auf die bevorstehende Entscheidung des EPA gewartet wird.4)
Auf begründeten Antrag kann den anderen Parteien eine Frist eingeräumt werden, innerhalb derer sie ihre Stellungnahmen zur Entscheidung des EPA einreichen können, entsprechend der Verfahrensmöglichkeiten, die in Regel 36 der EPGVO vorgesehen sind. Daraus folgt, dass die gewählte Lösung das Prinzip des kontradiktorischen Verfahrens nicht verletzt und dem Grundsatz der Gleichheit der Parteien im Recht auf Verteidigung entspricht. Das Prinzip der Effizienz wird daher garantiert, während gleichzeitig das Recht auf ein umfassendes kontradiktorisches Verfahren, das die Form der Kenntnis und Prüfung der Entscheidungen des EPA annimmt, gewährleistet wird.5)
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