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Die Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) enthält für das schriftliche Verfahren einer Verletzungsklage nach Regel 12 EPGVO [→ Austausch von Schriftsätzen (Verletzungsklage)] ein austariertes Fristenregime mit ausreichenden Fristen nach Regel 23 [→ Einreichung der Klageerwiderung] und 29 EPGVO [→ Einreichung der Erwiderung auf die Widerklage auf Nichtigerklärung, Replik auf die Erwiderung und Duplik auf die Replik]. Dabei ist für die Klagerwiderung bereits nach Regel 23 EPGVO mit drei Monaten die längste Frist vorgesehen.
Dem Erfordernis, der beklagten Partei hinreichend rechtliches Gehör auch mit Blick auf später eingereichte Anlagen zu gewähren, ist gegebenenfalls durch Feinjustierungen des Fristenregimes zu begegnen [→ Fristverlängerung].1)
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