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Artikel 49 des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht regelt die Verfahrenssprache vor dem Gericht erster Instanz, einschließlich der Lokal- und Regionalkammern sowie der Zentralkammer.
Artikel 49 (1) → Verfahrenssprache vor einer Lokal- oder Regionalkammer
Verfahrenssprache vor einer Lokal- oder Regionalkammer ist eine Amtssprache der Europäischen Union, die die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Vertragsmitgliedstaats ist, in dessen Gebiet sich die betreffende Kammer befindet, oder die Amtssprache(n), die von den Vertragsmitgliedstaaten mit einer gemeinsamen Regionalkammer bestimmt wird/werden.
Artikel 49 (2) → Verfahrenssprache durch Amtssprachen des Europäischen Patentamts
Ungeachtet des Absatzes 1 können die Vertragsmitgliedstaaten eine oder mehrere der Amtssprachen des Europäischen Patentamts als Verfahrenssprache(n) ihrer Lokal- oder Regionalkammer bestimmen.
Artikel 49 (3) → Verfahrenssprache durch Vereinbarung der Parteien
Die Parteien können vorbehaltlich der Billigung durch den zuständigen Spruchkörper vereinbaren, die Sprache, in der das Patent erteilt wurde, als Verfahrenssprache zu verwenden.
Artikel 49 (4) → Verfahrenssprache durch Zustimmung der Parteien
Mit Zustimmung der Parteien kann der zuständige Spruchkörper aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Fairness beschließen, dass die Sprache, in der das Patent erteilt wurde, als Verfahrenssprache verwendet wird.
Artikel 49 (5) → Verfahrenssprache durch Entscheidung des Präsidenten des Gerichts erster Instanz
Auf Ersuchen einer der Parteien und nach Anhörung der anderen Parteien und des zuständigen Spruchkörpers kann der Präsident des Gerichts erster Instanz aus Gründen der Fairness beschließen, dass die Sprache, in der das Patent erteilt wurde, als Verfahrenssprache verwendet wird.
Artikel 49 (6) → Verfahrenssprache vor der Zentralkammer
Verfahrenssprache vor der Zentralkammer ist die Sprache, in der das betreffende Patent erteilt wurde.
EPGÜ, Teil 3, Kapitel II → Verfahrenssprachen
Regelt die Verfahrenssprache vor dem Einheitlichen Patentgericht, wobei die Amtssprache des Vertragsmitgliedstaats oder die Sprache des Patents verwendet wird, vor dem Berufungsgericht dieselbe Sprache wie in der ersten Instanz gilt, und bei Bedarf Übersetzungen oder Dolmetschdienste bereitgestellt werden können, um ein faires Verfahren zu gewährleisten.
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