Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

upc:verfahrenssprache_vor_der_zentralkammer

finanzcheck24.de

Verfahrenssprache vor der Zentralkammer

Regel 39 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Sprache des Verfahrens vor der Zentralkammer und die Bedingungen, unter denen Übersetzungen erforderlich sind.

Regel 39 (1) EPGVO → Übersetzungen bei abweichender Verfahrenssprache
Bestimmt, dass der Berichterstatter Übersetzungen von Schriftsätzen und anderen Unterlagen in die Sprache, in der das Patent erteilt wurde, anordnen kann, wenn die Verfahrenssprache vor der verweisenden Kammer nicht die Sprache des Patents ist.

Regel 39 (2) EPGVO → Umfang der Übersetzungen
Erlaubt dem Berichterstatter, festzulegen, dass nur Auszüge aus den Schriftsätzen und anderen Unterlagen zu übersetzen sind.

Regel 39 (3) EPGVO → Gültigkeit der Schriftsätze in der Patentsprache
Stellt klar, dass Schriftsätze ihre Gültigkeit behalten, wenn die Verfahrenssprache vor der verweisenden Kammer die Sprache ist, in der das Patent erteilt wurde.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.

upc/verfahrenssprache_vor_der_zentralkammer.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1