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Dr. Martin Meggle-Freund

upc:vorpruefung_der_berufungsbegruendung

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Vorprüfung der Berufungsbegründung

Regel 233 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Vorprüfung der Berufungsbegründung durch den Berichterstatter.

Regel 233.1 → Prüfung der Anforderungen an die Berufungsbegründung
Beschreibt die Prüfung der Berufungsbegründung durch den Berichterstatter auf Erfüllung der Anforderungen.

Regel 233.2 → Gelegenheit zur Änderung der Berufungsbegründung
Regelt die Möglichkeit für den Berufungskläger, die Berufungsbegründung zu ändern, wenn sie den Anforderungen nicht entspricht.

Regel 233.3 → Unzulässigkeit von verspäteten Berufungsgründen
Erläutert die Unzulässigkeit von Berufungsgründen, die nicht innerhalb der vorgesehenen Frist vorgebracht werden.

siehe auch

EPGVO, Teil 4, Kapitel 1, Abschnitt 1 → Berufungsschrift, Berufungsbegründung
Beschreibt die Anforderungen an die Berufungsschrift und die Berufungsbegründung, einschließlich der Fristen für die Einreichung, der Angaben zu den Parteien und der Begründung der Berufung.

upc/vorpruefung_der_berufungsbegruendung.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/20 09:57 von mfreund