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Regel 233 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Vorprüfung der Berufungsbegründung durch den Berichterstatter.
Regel 233.1 → Prüfung der Anforderungen an die Berufungsbegründung
Beschreibt die Prüfung der Berufungsbegründung durch den Berichterstatter auf Erfüllung der Anforderungen.
Regel 233.2 → Gelegenheit zur Änderung der Berufungsbegründung
Regelt die Möglichkeit für den Berufungskläger, die Berufungsbegründung zu ändern, wenn sie den Anforderungen nicht entspricht.
Regel 233.3 → Unzulässigkeit von verspäteten Berufungsgründen
Erläutert die Unzulässigkeit von Berufungsgründen, die nicht innerhalb der vorgesehenen Frist vorgebracht werden.
Regel 233 EPGVO bietet den Parteien die Möglichkeit, einen Antrag auf aufschiebende Wirkung einzureichen. Das Berufungsgericht soll über den Antrag unverzüglich entscheiden. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann der Antragsteller jederzeit formlos einen Antrag auf aufschiebende Wirkung an den erkennenden Richter gemäß R. 223.4 EPGVO [→ Dringlichkeit und formloser Antrag] stellen. Der erkennende Richter hat alle Befugnisse des Berufungsgerichts und bestimmt das Verfahren, das für den Antrag zu folgen ist.1)
EPGVO, Teil 4, Kapitel 1, Abschnitt 1 → Berufungsschrift, Berufungsbegründung
Beschreibt die Anforderungen an die Berufungsschrift und die Berufungsbegründung, einschließlich der Fristen für die Einreichung, der Angaben zu den Parteien und der Begründung der Berufung.
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