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Regel 310.1 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Aussetzung des Verfahrens, bis die Partei durch ihre Nachfolgerin ersetzt worden ist.
Verstirbt eine Partei während des Verfahrens oder hört sie zu bestehen auf, wird das Verfahren ausgesetzt, bis die Partei durch ihre Nachfolgerin ersetzt worden ist. Das Gericht kann diesbezüglich eine Frist festsetzen.
Regel 310 → Tod oder Auflösung einer Partei
Regelt das Verfahren bei Tod oder Auflösung einer Partei.
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