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upc:aussetzung_des_verfahrens_bei_tod_oder_aufloesung

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Aussetzung des Verfahrens bei Tod oder Auflösung

Regel 310.1 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Aussetzung des Verfahrens, bis die Partei durch ihre Nachfolgerin ersetzt worden ist.

Regel 310.1 EPGVO

Verstirbt eine Partei während des Verfahrens oder hört sie zu bestehen auf, wird das Verfahren ausgesetzt, bis die Partei durch ihre Nachfolgerin ersetzt worden ist. Das Gericht kann diesbezüglich eine Frist festsetzen.

siehe auch

Regel 310 → Tod oder Auflösung einer Partei
Regelt das Verfahren bei Tod oder Auflösung einer Partei.

upc/aussetzung_des_verfahrens_bei_tod_oder_aufloesung.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/07 07:01 von mfreund