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Regel 310.3 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Möglichkeit, den Nachfolger der verstorbenen oder nicht mehr bestehenden Partei als Partei hinzuzufügen oder zu ersetzen.
Setzt der Nachfolger der verstorbenen oder nicht mehr bestehenden Partei das Verfahren nicht innerhalb einer vom Gericht festgesetzten Frist von sich aus fort, kann jede andere Partei beantragen, dass der Nachfolger als Partei hinzugefügt wird oder an die Stelle einer Partei tritt.
Regel 310 → Tod oder Auflösung einer Partei
Regelt das Verfahren bei Tod oder Auflösung einer Partei.
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