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Regel 310.4 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Entscheidung des Gerichts darüber, wer als Partei hinzugefügt wird oder an die Stelle einer Partei tritt.
Das Gericht entscheidet gemäß Regel 305, wer als Partei hinzugefügt wird oder an die Stelle einer Partei tritt und Regel 306 gilt entsprechend.
Regel 310 → Tod oder Auflösung einer Partei
Regelt das Verfahren bei Tod oder Auflösung einer Partei.
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