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Regel 370.9(a) der EPGVO beschreibt die Rückerstattung von Gebühren, wenn die Klage von einem Einzelrichter entschieden wird.
Wird die Klage von einem Einzelrichter entschieden (Regel 345.6), sind der zur Zahlung der Gerichtsgebühren verpflichteten Partei 25 % der Gebühr zu erstatten.
Regel 370.9 EPGVO → Rückerstattung von Gebühren
Erläutert die Bedingungen für die Rückerstattung von Festgebühren und streitwertabhängigen Gebühren.
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