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upc:rueckerstattung_von_gebuehren_im_vergleichsfall

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Rückerstattung von Gebühren im Vergleichsfall

Regel 370.9(c) der EPGVO regelt die Rückerstattung von Gebühren, wenn das Verfahren durch Vergleich beendet wird.

Regel 370.9(c) EPGVO

Haben die Parteien ihr Verfahren durch Vergleich beendet, erhält die zur Zahlung der Gerichtsgebühren verpflichtete Partei eine Rückerstattung in folgender Höhe:

(i) 60 %, wenn das Verfahren vor Abschluss des schriftlichen Verfahrens vergleichsweise erledigt wird;

(ii) 40 %, wenn das Verfahren vor Abschluss des Zwischenverfahrens vergleichsweise erledigt wird;

(iii) 20 %, wenn das Verfahren vor Abschluss des mündlichen Verfahrens vergleichsweise erledigt wird.

siehe auch

Regel 370.9 EPGVO → Rückerstattung von Gebühren
Erläutert die Bedingungen für die Rückerstattung von Festgebühren und streitwertabhängigen Gebühren.

upc/rueckerstattung_von_gebuehren_im_vergleichsfall.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/31 07:35 von mfreund