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Regel 370.9(d) der EPGVO legt fest, dass pro Klage und Partei nur eine Rückerstattung zur Anwendung kommt.
Je Klage und Partei kommt nur eine der in Absatz 9 (a), (b) und (c) vorgesehenen Rückerstattungen zur Anwendung. Im Falle der Anwendbarkeit mehr als einer Rückerstattung, kommt für jede Partei die höhere Rückerstattung zur Anwendung.
Regel 370.9 EPGVO → Rückerstattung von Gebühren
Erläutert die Bedingungen für die Rückerstattung von Festgebühren und streitwertabhängigen Gebühren.
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