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Gemäß Artikel 76 (2) EPGÜ [→ Sachentscheidungen und rechtliches Gehör] stützt das Gericht seine Entscheidung zur Sache nur auf Gründe, Tatsachen und Beweise, die von den Parteien vorgebracht wurden und zu denen die gegnerische Partei Gelegenheit hatte, sich zu äußern.1)
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