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upc:beweismittel

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Beweismittel

Artikel 53 (1) EPGÜ

In den Verfahren vor dem Gericht sind insbesondere folgende Beweismittel zulässig:

a) Anhörung der Parteien;
b) Einholung von Auskünften;
c) Vorlage von Urkunden;
d) Vernehmung von Zeugen;
e) Gutachten durch Sachverständige;
f) Einnahme des Augenscheins;
g) Vergleichstests oder Versuche;
h) Abgabe einer schriftlichen eidesstattlichen Erklärung (Affidavit).

Artikel 53 (2) EPGÜ

Die Verfahrensordnung regelt das Verfahren zur Durchführung der Beweisaufnahme. Die Vernehmung der Zeugen und Sachverständigen erfolgt unter der Aufsicht des Gerichts und beschränkt sich auf das notwendige Maß.

siehe auch

upc/beweismittel.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1