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Dr. Martin Meggle-Freund

upc:unterrichtung_des_berichterstatters

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Unterrichtung des Berichterstatters

Regel 27.4 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt, dass die Kanzlei den Berichterstatter unterrichtet, wenn der Beklagte die Mängel nicht behebt oder die Gebühr nicht entrichtet, und dass der Berichterstatter eine Versäumnisentscheidung erlassen kann.

Regel 27.4 EPGVO

Wenn der Beklagte nicht innerhalb dieser 14 Tage die Mängel behebt oder die Gebühr für die Widerklage auf Nichtigerklärung entrichtet, unterrichtet die Kanzlei den Berichterstatter, welcher eine Versäumnisentscheidung erlassen kann. Er kann dem Beklagten vorab rechtliches Gehör gewähren.

siehe auch

Regel 27 EPGVO → Prüfung der Formerfordernisse der Klageerwiderung und der Widerklage auf Nichtigerklärung
Legt fest, dass die Kanzlei die Klageerwiderung und die Widerklage auf die Erfüllung der Formerfordernisse prüft und den Beklagten bei Mängeln zur Behebung auffordert.

upc/unterrichtung_des_berichterstatters.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/23 18:48 von mfreund