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Regel 27.1 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt, dass die Kanzlei die Klageerwiderung auf die Erfüllung der Formerfordernisse prüft und den Beklagten bei Mängeln zur Behebung auffordert.
So bald wie möglich nach Einreichung der Klageerwiderung prüft die Kanzlei,
(a) ob die Anforderungen von Regel 24(a) bis (d) erfüllt sind, und,
(b) wenn die Klageerwiderung eine Widerklage auf Nichtigerklärung enthält, ob die Anforderungen der Regel 25.1(g) und (h) und die Verpflichtung, die Gebühr gemäß Regel 26 zu entrichten, erfüllt wurden.
Regel 27 EPGVO → Prüfung der Formerfordernisse der Klageerwiderung und der Widerklage auf Nichtigerklärung
Legt fest, dass die Kanzlei die Klageerwiderung und die Widerklage auf die Erfüllung der Formerfordernisse prüft und den Beklagten bei Mängeln zur Behebung auffordert.
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