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Regel 16.5 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Möglichkeit einer Versäumnisentscheidung, wenn der Kläger die Mängel in der Klageschrift nicht behebt.
Wenn der Kläger die Mängel nicht behebt oder die Gebühr nicht bezahlt, unterrichtet die Kanzlei einen Richter der Kammer, der die Klage durch Versäumnisentscheidung als unzulässig abweisen kann. Der Richter kann dem Kläger vorab rechtliches Gehör gewähren.
Regel 27.3 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erläutert, dass die Kanzlei den Beklagten darüber unterrichtet, dass eine Versäumnisentscheidung ergehen kann, wenn er die Mängel nicht behebt oder die Gebühr nicht entrichtet.
Die Kanzlei unterrichtet den Beklagten gleichzeitig darüber, dass eine Versäumnisentscheidung nach Regel 355 ergehen kann, wenn er innerhalb der angegebenen Frist die Mängel nicht behebt oder die Gebühr nicht entrichtet.
Regel 16 EPGVO → Prüfung der Formerfordernisse der Klageschrift
Legt fest, dass die Kanzlei die Klageschrift auf die Erfüllung der Formerfordernisse prüft und den Kläger bei Mängeln zur Behebung auffordert.
Regel 27 EPGVO → Prüfung der Formerfordernisse der Klageerwiderung und der Widerklage auf Nichtigerklärung
Legt fest, dass die Kanzlei die Klageerwiderung und die Widerklage auf die Erfüllung der Formerfordernisse prüft und den Beklagten bei Mängeln zur Behebung auffordert.
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