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Regel 16.3 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt den Prozess, bei dem die Kanzlei den Kläger zur Behebung von Mängeln in der Klageschrift auffordert.
Hat der Kläger die in Regel 16.2 genannten Anforderungen nicht erfüllt, fordert die Kanzlei den Kläger so bald wie möglich auf,
(a) die Mängel innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der Mitteilung zu beheben und
(b) gegebenenfalls die Gebühr für die Verletzungsklage innerhalb dieser 14 Tage zu entrichten.
Regel 27.2 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt, dass die Kanzlei den Beklagten bei festgestellten Mängeln zur Behebung innerhalb von 14 Tagen auffordert.
Ist die Kanzlei der Ansicht, dass die Klageerwiderung oder die Widerklage auf Nichtigerklärung die in Absatz 1 genannten Anforderungen nicht erfüllt, fordert sie den Beklagten so bald wie möglich auf,
(a) die festgestellten Mängel innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der Mitteilung zu beheben und
(b) gegebenenfalls die Gebühr für die Widerklage auf Nichtigerklärung innerhalb dieser 14 Tage zu entrichten.
Regel 253.2 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Aufforderung zur Mängelbehebung durch die Kanzlei und die Konsequenzen bei Nichterfüllung.
Hat der Antragsteller die in Absatz 1 genannten Anforderungen nicht erfüllt, fordert die Kanzlei den Antragsteller auf,
(a) die Mängel innerhalb von 14 Tagen zu beheben und
(b) gegebenenfalls die Gebühr für die Wiederaufnahme des Verfahrens innerhalb von 14 Tagen zu entrichten.
Wenn der Antragsteller die Mängel nicht behebt oder die Gebühr nicht entrichtet, wird die Sache durch den Kanzler dem ständigen Richter zugewiesen (Regel 345.5 und 345.8), der den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens als unzulässig zurückweisen kann. Er gewährt dem Antragsteller vorab rechtliches Gehör.
Regel 253 EPGVO → Prüfung der Formerfordernisse des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens
Regelt die Prüfung der Formerfordernisse des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens durch die Kanzlei und die Aufforderung zur Behebung von Mängeln.
Regel 27 EPGVO → Prüfung der Formerfordernisse der Klageerwiderung und der Widerklage auf Nichtigerklärung
Legt fest, dass die Kanzlei die Klageerwiderung und die Widerklage auf die Erfüllung der Formerfordernisse prüft und den Beklagten bei Mängeln zur Behebung auffordert.
Regel 16 EPGVO → Prüfung der Formerfordernisse der Klageschrift
Legt fest, dass die Kanzlei die Klageschrift auf die Erfüllung der Formerfordernisse prüft und den Kläger bei Mängeln zur Behebung auffordert.
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