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Regel 229 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt das Verfahren zur Prüfung der Formerfordernisse der Berufungsschrift.
Regel 229.1 → Prüfung der Anforderungen
Beschreibt die Prüfung der Berufungsschrift durch die Kanzlei auf Erfüllung bestimmter Anforderungen.
Regel 229.2 → Aufforderung zur Behebung von Mängeln
Regelt die Aufforderung an den Berufungskläger zur Behebung von Mängeln in der Berufungsschrift.
Regel 229.3 → Versäumnisentscheidung bei Nichtbehebung von Mängeln
Erläutert die Möglichkeit einer Versäumnisentscheidung, wenn Mängel nicht behoben werden.
Regel 229.4 → Unzulässigkeit der Berufung bei Nichterfüllung der Anforderungen
Beschreibt die Unzulässigkeit der Berufung, wenn bestimmte Anforderungen nicht erfüllt werden.
Regel 229.5 → Unzulässigkeit bei Nichterfüllung der Frist
Regelt die Unzulässigkeit der Berufung bei Nichterfüllung der Frist gemäß Regel 224.1.
EPGVO, Teil 4, Kapitel 1, Abschnitt 1 → Berufungsschrift, Berufungsbegründung
Beschreibt die Anforderungen an die Berufungsschrift und die Berufungsbegründung, einschließlich der Fristen für die Einreichung, der Angaben zu den Parteien und der Begründung der Berufung.
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