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Regel 229.1 EPGVO beschreibt die Prüfung der Berufungsschrift durch die Kanzlei auf Erfüllung bestimmter Anforderungen.
Die Kanzlei prüft nach Einreichung der Berufungsschrift so bald wie möglich, ob die Anforderungen der Regeln 224.1, 225, 227 und 228 erfüllt sind.
Regel 229 → Prüfung der Formerfordernisse der Berufungsschrift
Beschreibt das Verfahren zur Prüfung der Formerfordernisse der Berufungsschrift.
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