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upc:pruefung_der_anforderungen

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Prüfung der Anforderungen

Regel 253 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Prüfung der Anforderungen durch die Kanzlei nach Einreichung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens.

Regel 253 (1) EPGVO

Die Kanzlei prüft nach Einreichung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens so bald wie möglich, ob die Anforderungen der Regeln 245, 246 und 250 erfüllt sind.

siehe auch

Regel 253 EPGVO → Prüfung der Formerfordernisse des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens
Regelt die Prüfung der Formerfordernisse des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens durch die Kanzlei und die Aufforderung zur Behebung von Mängeln.

upc/pruefung_der_anforderungen.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1