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upc:aufforderung_zur_behebung_von_maengeln

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Aufforderung zur Behebung von Mängeln

Regel 71 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt, dass die Kanzlei den Beklagten zur Behebung von Mängeln auffordert, wenn die Erwiderung die Formerfordernisse nicht erfüllt.

Regel 71 (2) EPGVO

Wenn die Erwiderung die Formerfordernisse nicht erfüllt, fordert die Kanzlei den Beklagten auf, die Mängel innerhalb einer bestimmten Frist zu beheben.

siehe auch

Regel 71 EPGVO → Prüfung der Formerfordernisse und weiterer Verfahrensablauf
Legt fest, dass die Kanzlei die Erwiderung auf die Klage auf Feststellung der Nichtverletzung auf die Erfüllung der Formerfordernisse prüft und den Beklagten bei Mängeln zur Behebung auffordert.

upc/aufforderung_zur_behebung_von_maengeln.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1