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upc:aufforderung_zur_behebung_von_maengeln

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Aufforderung zur Behebung von Mängeln

Regel 229.2 EPGVO regelt die Aufforderung an den Berufungskläger zur Behebung von Mängeln in der Berufungsschrift.

Regel 229.2 EPGVO

Hat der Berufungskläger die in den Regeln 225, 227 oder 228 genannten Anforderungen nicht erfüllt, fordert die Kanzlei den Berufungskläger auf, (a) die Mängel innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der Mitteilung zu beheben, und (b) gegebenenfalls die Gebühr für die Berufung innerhalb dieser 14 Tage zu entrichten.

siehe auch

Regel 229 → Prüfung der Formerfordernisse der Berufungsschrift
Beschreibt das Verfahren zur Prüfung der Formerfordernisse der Berufungsschrift.

upc/aufforderung_zur_behebung_von_maengeln.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/20 09:53 von mfreund