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upc:versaeumnisentscheidung_bei_nichtbehebung_von_maengeln

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Versäumnisentscheidung bei Nichtbehebung von Mängeln

Regel 229.3 EPGVO erläutert die Möglichkeit einer Versäumnisentscheidung, wenn Mängel nicht behoben werden.

Regel 229.3 EPGVO

Die Kanzlei unterrichtet den Berufungskläger gleichzeitig darüber, dass eine Versäumnisentscheidung nach Regel 357 ergehen kann, wenn er innerhalb der gesetzten Frist die Mängel nicht behebt oder die Gebühr nicht entrichtet.

siehe auch

Regel 229 → Prüfung der Formerfordernisse der Berufungsschrift
Beschreibt das Verfahren zur Prüfung der Formerfordernisse der Berufungsschrift.

upc/versaeumnisentscheidung_bei_nichtbehebung_von_maengeln.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/20 09:54 von mfreund