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Präambel.8 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) betont die einheitliche Anwendung und Auslegung der Verfahrensordnung durch alle Kammern der ersten Instanz und das Berufungsgericht.
Das Gericht bemüht sich um eine einheitliche Anwendung und Auslegung dieser Verfahrensordnung durch alle Kammern der ersten Instanz und das Berufungsgericht. Diese Zielsetzung ist auch bei allen Entscheidungen über die Zulassung von Berufungen gegen Verfahrensanordnungen angemessen zu berücksichtigen.
EPGVO, Präambel → Präambel
Präambel der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgericht.
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